430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 33 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Mittelzusammensetzung
Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
Art. 33 BwBG · Mittelzusammensetzung
1. Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht durch
1. Beiträge des Bundes;
2. Beiträge des Kantons;
3. * ...
4. * ...
5. Beiträge der Träger;
6. Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen;
7. Studiengelder und Kursgebühren;
8. Entgelte für Dienstleistungen;
9. Beiträge und Zuwendungen Dritter;
10. übrige Einnahmen.