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Art. 33 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Mittelzusammensetzung

Finanzierung - Kostentragung und Beiträge
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Art. 33 BwBG · Mittelzusammensetzung

1. Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht durch

1. Beiträge des Bundes;

2. Beiträge des Kantons;

3. * ...

4. * ...

5. Beiträge der Träger;

6. Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen;

7. Studiengelder und Kursgebühren;

8. Entgelte für Dienstleistungen;

9. Beiträge und Zuwendungen Dritter;

10. übrige Einnahmen.

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