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Art. 32 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Angebot

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
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Art. 32 BwBG · Angebot

1. Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes dezentrales Angebot an Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

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