430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 31 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Weitere Massnahmen
Weitere Angebote und Massnahmen
Art. 31 BwBG · Weitere Massnahmen
1. Die Regierung kann Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen oder unterstützen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.
2. Die Regierung kann weitere Massnahmen und Projekte im Interesse der Berufsbildung durch Beiträge fördern. Darunter fallen insbesondere
1. fachkundige individuelle Begleitung für Lernende in einer Grundbildung mit Attest;
2. Berufswettbewerbe und -ausstellungen von Organisationen der Arbeitswelt;
3. Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit;
4. Projekte zur Qualitätsentwicklung;
5. besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.