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Art. 30 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Wohnheime und Mensen

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Art. 30 BwBG · Wohnheime und Mensen

1. Die Regierung ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen, sofern für das Wohnheim ein Bedarf besteht.

2. Sie ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau und Einrichtung von Mensen an Schulen.

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