430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 30 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Wohnheime und Mensen
Weitere Angebote und Massnahmen
Art. 30 BwBG · Wohnheime und Mensen
1. Die Regierung ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen, sofern für das Wohnheim ein Bedarf besteht.
2. Sie ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau und Einrichtung von Mensen an Schulen.