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Art. 3 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Beitragsrechtliche Anerkennung von Institutionen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 BwBG · Beitragsrechtliche Anerkennung von Institutionen

1. Die beitragsrechtliche Anerkennung von schulischen Institutionen mit anerkanntem Ausbildungsangebot erfolgt, wenn dem Kanton ein angemessenes Mitspracherecht gewährt wird und das Angebot einem Bedarf von Wirtschaft und Gesellschaft entspricht.

2. Die Regierung ist in der Regel zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung schulischer Institutionen ohne kantonale Trägerschaft.

3. ...

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