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Art. 28 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Förderung

Weiterbildung
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Art. 28 BwBG · Förderung

1. Der Kanton fördert ein bedarfsgerechtes dezentrales Weiterbildungsangebot.

2. Das Departement entscheidet, welche Weiterbildungsangebote der Kanton selber führt oder durch Beiträge unterstützt. Durch Beiträge unterstützt werden Angebote, die von besonderem öffentlichem Interesse sind und ohne die Unterstützung des Kantons nicht angeboten werden können. Es sind dies namentlich Angebote

1. die dem Erwerb und dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit, der Höherqualifizierung sowie dem Wiedereinstieg und der Integration in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft dienen;

2. für bildungsungewohnte und situationsbedingt benachteiligte Gruppen und Regionen.

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