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Art. 27 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Vorbereitende Kurse

Höhere Berufsbildung
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Art. 27 BwBG · Vorbereitende Kurse

1. Das Departement entscheidet, welche vorbereitenden Kurse zu eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen der Kanton anbietet oder durch Beiträge unterstützt.

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