430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 26 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Höhere Fachschulen
Höhere Berufsbildung
Art. 26 BwBG · Höhere Fachschulen
1. Die Regierung ist zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.