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Art. 26 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Höhere Fachschulen

Höhere Berufsbildung
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Art. 26 BwBG · Höhere Fachschulen

1. Die Regierung ist zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung von höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.

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