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Art. 25 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Zulassung

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 25 BwBG · Zulassung

1. Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren befindet das Amt nach Rücksprache mit den Lernorten.

2. Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung der Lerninhalte des jeweiligen Berufs auch über Gesuche um Erlass der Prüfung oder von Teilen derselben und über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen.

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