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Art. 24 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Organisation und Durchführung

Berufliche Grundbildung - Qualifikationsverfahren
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Art. 24 BwBG · Organisation und Durchführung

1. Die Prüfungskommissionen sorgen für die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren.

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