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Art. 23 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Überbetriebliche Kurse

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse
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Art. 23 BwBG · Überbetriebliche Kurse

1. Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte an. Das Amt unterstützt die Organisationen bei der Erfüllung dieser Aufgabe und ist dafür besorgt, dass alle Lernenden Zugang zu den obligatorischen Kursen innerhalb oder ausserhalb des Kantons erhalten.

2. Betriebe, deren Berufslernende durch das Amt vom Besuch der obligatorischen Kurse dispensiert werden, haben keinen Anspruch auf Beiträge des Kantons für die selber durchgeführten Kurse.

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