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Art. 22 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Nicht subventionierte Privatschulen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
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Art. 22 BwBG · Nicht subventionierte Privatschulen

1. Nicht subventionierte Privatschulen, welche Lernende auf das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest vorbereiten, brauchen eine Bewilligung.

2. Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn

1. die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden;

2. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.

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