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Art. 21 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
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Art. 21 BwBG · Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen

1. Der Kanton kann bei ausgewiesenem Bedarf Lehrwerkstätten und schulisch organisierte Ausbildungen der beruflichen Grundbildung führen oder durch Beiträge unterstützen.

2. Die Regierung entscheidet über Errichtung und Aufhebung kantonaler Angebote sowie über die Beitragsgewährung an Dritte.

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