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Art. 20 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Berufsmaturitätsschulen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
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Art. 20 BwBG · Berufsmaturitätsschulen

1. Der Kanton sorgt für ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsmaturitätsschulen mit Ausbildungsgängen während und nach der Lehre.

2. Die Regierung entscheidet über kantonale Angebote oder die beitragsrechtliche Anerkennung von Angeboten Dritter.

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