430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 BwBG · Kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen
1. Im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um kantonale Anerkennung gelangen die im übergeordneten Recht enthaltenen Bestimmungen über Anerkennungsvoraussetzungen und Verfahren sinngemäss zur Anwendung.
2. Für die Anerkennung im Bereich der Berufsbildung ist die Regierung zuständig. Sie kann Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen.
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