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Art. 19 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Dauer des Schuljahres

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
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Art. 19 BwBG · Dauer des Schuljahres

1. Die jährliche Schulzeit richtet sich nach den Bildungsverordnungen über die berufliche Grundbildung.

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