430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 18 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Zuteilung der Lernenden
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
Art. 18 BwBG · Zuteilung der Lernenden
1. Die Regierung legt die Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen fest.
2. Das Amt teilt die Lernenden inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulen oder interkantonalen Fachkursen zu.