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Art. 18 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Zuteilung der Lernenden

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
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Art. 18 BwBG · Zuteilung der Lernenden

1. Die Regierung legt die Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen fest.

2. Das Amt teilt die Lernenden inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulen oder interkantonalen Fachkursen zu.

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