430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 17 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Grundsatz
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung
Art. 17 BwBG · Grundsatz
1. Die vom Kanton geführten Schulen sowie die von Dritten geführten und von der Regierung beitragsrechtlich anerkannten Schulen bieten ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufsfachschulen. Die Schulen bereiten Berufslernende auf einen anerkannten Berufsabschluss in der beruflichen Grundbildung vor.
2. ...