430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Lehrvertrag
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 16 BwBG · Lehrvertrag
1. Der Lehrvertrag ist vor Antritt der beruflichen Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Das Genehmigungserfordernis gilt auch für Vertragsänderungen.