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Art. 16 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Lehrvertrag

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 16 BwBG · Lehrvertrag

1. Der Lehrvertrag ist vor Antritt der beruflichen Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Das Genehmigungserfordernis gilt auch für Vertragsänderungen.

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