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Art. 14 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Ausbildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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Art. 14 BwBG · Ausbildungsbewilligung

1. Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis, welche in einem bestimmten Beruf Lernende ausbilden wollen, benötigen eine Ausbildungsbewilligung des Amtes.

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