430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Ausbildungsbewilligung
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Art. 14 BwBG · Ausbildungsbewilligung
1. Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis, welche in einem bestimmten Beruf Lernende ausbilden wollen, benötigen eine Ausbildungsbewilligung des Amtes.