430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 13 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Brückenangebote
Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Art. 13 BwBG · Brückenangebote
1. Brückenangebote sind bei Bedarf anzubieten, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.
2. Sie umfassen insbesondere Berufsvorbereitungsjahre mit Schwerpunkt in Berufsfindung und Berufswahl, in einem Berufsfeld oder Integration.