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Art. 13 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Brückenangebote

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
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Art. 13 BwBG · Brückenangebote

1. Brückenangebote sind bei Bedarf anzubieten, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.

2. Sie umfassen insbesondere Berufsvorbereitungsjahre mit Schwerpunkt in Berufsfindung und Berufswahl, in einem Berufsfeld oder Integration.

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