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Art. 12 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Kommissionen

Organisationsbestimmungen
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Art. 12 BwBG · Kommissionen

1. Das Departement wählt die Berufsbildungskommission, die Prüfungskommissionen sowie weitere erforderliche Kommissionen und legt deren Aufgaben fest.

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