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Art. 11 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Ämter

Organisationsbestimmungen
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Art. 11 BwBG · Ämter

1. Den Ämtern des für die Bildung zuständigen Departements obliegt die unmittelbare Aufsicht über das dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterstellte Bildungswesen. Sie sind kantonale Vollzugsorgane soweit die Gesetzgebungen von Bund und Kanton nichts anderes bestimmen.

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