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Art. 10 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Departement

Organisationsbestimmungen
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Art. 10 BwBG · Departement

1. Das Departement erlässt die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfügungen und Entscheide und sorgt für den Vollzug des Gesetzes.

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