430.000
BWBGLFPFC
CH-GR
Art. 1 Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG) - Gegenstand, Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 BwBG · Gegenstand, Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Berufsbildungsgesetzgebung gemäss deren Zielsetzungen und in Einzelbereichen jenen der Hochschulgesetzgebung.
2. Es bestimmt Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen, die der eidgenössischen Berufsbildungs- oder Hochschulgesetzgebung nicht unterstellt sind.