Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
427.220 VHFOSUR CH-GR

Art. 6 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Dauer und Erneuerung

Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale
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Art. 6 VHF · Dauer und Erneuerung

1. Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag der Institution für jeweils weitere vier Jahre erneuert werden.

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