Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Ziel

Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale
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Art. 4 VHF · Ziel

1. Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale dient der Grundfinanzierung der durch Drittmittel finanzierten Forschungstätigkeit, von Leistungen der wissenschaftlichen Lehre, der Dienstleistung und der Weiterbildung.

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