427.220
VHFOSUR
CH-GR
Art. 4 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Ziel
Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale
Art. 4 VHF · Ziel
1. Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale dient der Grundfinanzierung der durch Drittmittel finanzierten Forschungstätigkeit, von Leistungen der wissenschaftlichen Lehre, der Dienstleistung und der Weiterbildung.