427.220
VHFOSUR
CH-GR
Art. 2 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Hochschul- und Forschungsstrategie
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VHF · Hochschul- und Forschungsstrategie
1. Die Entwicklung und Überarbeitung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie erfolgt in der Regel entsprechend der Periodizität für das Regierungsprogramm und für den Finanzplan. Sie wird durch das Amt vorbereitet.
2. Der Umsetzung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie dienen Betriebsbewilligungen und Leistungsaufträge mit Globalbeiträgen oder mit leistungsorientierten Pauschalen.