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Art. 2 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Hochschul- und Forschungsstrategie

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VHF · Hochschul- und Forschungsstrategie

1. Die Entwicklung und Überarbeitung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie erfolgt in der Regel entsprechend der Periodizität für das Regierungsprogramm und für den Finanzplan. Sie wird durch das Amt vorbereitet.

2. Der Umsetzung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie dienen Betriebsbewilligungen und Leistungsaufträge mit Globalbeiträgen oder mit leistungsorientierten Pauschalen.

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