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Art. 13 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 13 VHF · Vollzug

1. Der Vollzug obliegt dem Amt.

2. Dem Amt ist Einsicht in die Betriebsunterlagen zu gewähren. Betriebsrelevante Veränderungen sind dem Amt umgehend mitzuteilen.

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