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Art. 11b Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Urkunden zur Verleihung akademischer Grade und deren Nachweise

Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft
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Art. 11b VHF · Urkunden zur Verleihung akademischer Grade und deren Nachweise

1. Urkunden zur Verleihung akademischer Grade können nach erteilter Betriebsbewilligung mit dem Vermerk «staatlich anerkannte Urkunde» versehen werden. Sie sind von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements mitzuunterzeichnen.

2. Digitale verifizierbare Nachweise können von Hochschulen ausgestellt und anerkannt werden.

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