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Art. 11a Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Qualifikationsarbeiten

Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft
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Art. 11a VHF · Qualifikationsarbeiten

1. Das Amt kann Expertinnen oder Experten für die Gutachten zu Qualifikationsarbeiten bestimmen. Die Hochschule kann Vorschläge unterbreiten.

2. Die Kosten für die Expertinnen und Experten gehen zu Lasten der Trägerschaft.

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