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Art. 11 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Erweiterung der Betriebsbewilligung

Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft
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Art. 11 VHF · Erweiterung der Betriebsbewilligung

1. Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft, für die eine Betriebsbewilligung vorliegt, können einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit leistungsorientierter Pauschale beantragen, falls sie ein ausreichendes kantonales Interesse mit einer Nutzenanalyse nachweisen.

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