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Art. 10 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Antrag für eine Betriebsbewilligung

Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft
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Art. 10 VHF · Antrag für eine Betriebsbewilligung

1. Der Antrag für die Errichtung und Führung einer Institution des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft ist dem Amt im Doppel einzureichen.

2. Der Antrag für eine Betriebsbewilligung hat Folgendes zu enthalten

a) den Entscheid über die institutionelle Akkreditierung;

b) den Bedarfsnachweis für die Führung der Institution im Kanton sowie den oder die Ausbildungsstandorte;

c) die Rechtsform des Trägers mit Organigramm und Personenverzeichnis der strategischen und operativen Organe;

d) Angaben zum Risikomanagement und zum Internen Kontrollsystem;

e) Studienpläne und Prüfungsreglemente;

f) * ...

g) Bilanz und Erfolgsrechnung mit Anhang der letzten zwei Jahre inklusive dazugehörende Berichte der Revisionsstelle.

3. Für Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft, welche sich im Aufbau befinden, entfallen die unter Absatz 2 Litera g geforderten Angaben.

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