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Art. 1 Verordnung über Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft und über Forschung (VHF) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VHF · Zweck

1. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Hochschulen und Forschung für die Bereiche Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft sowie universitäre und andere Forschungsstätten.

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