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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 9 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Bewertungssystem

Leistungsbereich Lehre
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Art. 9 VH · Bewertungssystem

1. Die Arbeitsleistungen der Studierenden werden mit Noten bewertet. Der Hochschulrat kann in Ausnahmefällen andere Bewertungssysteme festlegen. Für genügende Leistungen werden Kreditpunkte vergeben.

2. Die Notenskala umfasst ganze und halbe Noten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

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