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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 8 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Studienaufbau

Leistungsbereich Lehre
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Art. 8 VH · Studienaufbau

1. Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich.

2. Der Hochschulrat genehmigt auf Antrag der Hochschulleitung die Lehrpläne und auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) die Zuteilung der Kreditpunkte.

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