427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 8 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Studienaufbau
Leistungsbereich Lehre
Art. 8 VH · Studienaufbau
1. Die Ausbildungen sind modular aufgebaut und richten sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Es sind Vollzeit- und Teilzeitstudien möglich.
2. Der Hochschulrat genehmigt auf Antrag der Hochschulleitung die Lehrpläne und auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) die Zuteilung der Kreditpunkte.