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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 7 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Immatrikulation, Exmatrikulation

Leistungsbereich Lehre
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Art. 7 VH · Immatrikulation, Exmatrikulation

1. Die Aufnahme von Studierenden in die Hochschule erfolgt durch Immatrikulation. Die Anmeldetermine und die gesetzlich festgelegten Aufnahmebedingungen werden durch die Hochschule publiziert.

2. Das Ausscheiden von Studierenden aus der Hochschule erfolgt durch Exmatrikulation.

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