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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 6 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Titel

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 VH · Titel

1. Die Benennung der Titel richtet sich nach den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sowie den interkantonalen Vereinbarungen. Das Departement regelt die Umsetzung.

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