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Art. 5 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Leistungsauftrag, Sonderauftrag

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 VH · Leistungsauftrag, Sonderauftrag

1. Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag ist auf maximal vier Jahre befristet und kann auf Antrag des Hochschulrates erneuert werden.

2. Der Leistungsauftrag mit Globalbeitrag umfasst mindestens

a) die Nennung der Kontraktparteien, der Kontraktperiode und der Kontraktsumme;

b) den Auftrag mit Angaben zur Überprüfung der Auftragserfüllung und die Kündigungsfristen;

c) Vorgaben zur Berichterstattung gegenüber dem Kanton;

d) Angaben zu Mobilien und Immobilien;

e) die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Hochschulrates und eines Mitgliedes der Regierung.

3. Ergänzungen des Leistungsauftrags mit Globalbeitrag während der Kontraktperiode werden nur in nicht planbaren Fällen mittels Sonderaufträgen vorgenommen, wobei der Sonderauftrag eine mit Anfang und Ende zeitlich befristete Leistung der Hochschule ist. Falls notwendig, kann die zeitliche Befristung des Sonderauftrags aufgehoben und in den Leistungsauftrag mit Globalbeitrag der nachfolgenden Kontraktperiode integriert werden.

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