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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 4 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Unfall- und Haftpflichtversicherung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 VH · Unfall- und Haftpflichtversicherung

1. Der Abschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungen ist Sache der Studierenden.

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