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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 30 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 30 VH · Übergangsbestimmungen

1. Studierende, welche Ihre Ausbildung gestützt auf die bisherigen Rechtsgrundlagen begonnen haben, können auf Antrag an die Hochschulleitung ihre Ausbildung entsprechend diesen Bestimmungen abschliessen.

2. Die Pädagogische Hochschule Graubünden sowie die Fachhochschule Graubünden schliessen das Rechnungsjahr 2014 nach den Vorgaben des bisherigen Rechts ab.

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