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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 3 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Publikation und Genehmigung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VH · Publikation und Genehmigung

1. Die Reglemente des Hochschulrates sind in geeigneter Form zu publizieren und dem Amt zuzustellen.

2. Das Vergütungsreglement für die Mitglieder des Hochschulrates ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.

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