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Art. 28 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 28 VH · Vollzug

1. Der Vollzug obliegt dem Amt.

2. Die Sitzungsunterlagen mit der Traktandenliste des Hochschulrats sind dem Amt mindestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung zuzustellen. Die Sitzungsprotokolle sind dem Amt nach der Sitzung zuzustellen.

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