427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 27a Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Anstellungsverhältnisse
Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und Gehaltsregelung
Art. 27a VH · Anstellungsverhältnisse
1. Die Anstellungsverhältnisse der Hochschulen richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden. Die für die Anrechnung massgebenden Höchstgehaltsansätze werden im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
2. Alle personalrechtlichen Bestimmungen mit finanziellen Auswirkungen, die über diejenigen des in Absatz 1 genannten Gesetzes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Bewilligung durch die Regierung.