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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 26 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Revisionsstelle

Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und Gehaltsregelung
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Art. 26 VH · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Hochschulrat Bericht.

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