427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 25 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Jahresbericht und Jahresrechnung
Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und Gehaltsregelung
Art. 25 VH · Jahresbericht und Jahresrechnung
1. Der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung sind bis Ende Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes aufzunehmen.
2. Sie werden dem Grossen Rat in der darauffolgenden Junisession zur Kenntnis gebracht.