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Art. 25 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Jahresbericht und Jahresrechnung

Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsstelle und Gehaltsregelung
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Art. 25 VH · Jahresbericht und Jahresrechnung

1. Der Jahresbericht und die revidierte Jahresrechnung sind bis Ende Mai des folgenden Jahres der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Jahresbericht sind die wichtigsten Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen des Beitragscontrollings im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes aufzunehmen.

2. Sie werden dem Grossen Rat in der darauffolgenden Junisession zur Kenntnis gebracht.

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