427.210
VHOSU
CH-GR
Art. 24 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Auszahlung der Beiträge
Finanzierung
Art. 24 VH · Auszahlung der Beiträge
1. Der Kanton richtet den gesamten Globalbeitrag in Teilzahlungen im laufenden Jahr aus.
2. Die Teilzahlungen sind soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen.