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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 24 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Auszahlung der Beiträge

Finanzierung
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Art. 24 VH · Auszahlung der Beiträge

1. Der Kanton richtet den gesamten Globalbeitrag in Teilzahlungen im laufenden Jahr aus.

2. Die Teilzahlungen sind soweit möglich auf die Liquiditätsbedürfnisse der Hochschule abzustimmen.

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