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Art. 22 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Globalbeitrag, Genehmigung Budget

Finanzierung
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Art. 22 VH · Globalbeitrag, Genehmigung Budget

1. Der Grosse Rat legt den Globalbeitrag und die weiteren Beiträge an die Hochschule im Rahmen des Kantonsbudgets fest.

2. Die Genehmigung des Budgets der Hochschule erfolgt im Anschluss an die Dezembersession durch die Regierung auf der Grundlage des vom Grossen Rat verabschiedeten Kantonsbudgets.

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