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427.210 VHOSU CH-GR

Art. 21 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Budgetvorgaben

Finanzierung
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Art. 21 VH · Budgetvorgaben

1. Das Budget ist nach den formellen und materiellen Vorgaben des Departements zu erstellen. Die Budgetunterlagen sind mit sämtlichen Leistungs- und Finanzdaten sowie Kennzahlen zu ergänzen, die den Anforderungen an das Beitragscontrolling im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes entsprechen.

2. In Bezug auf den Einsatz von Personal und Sachmitteln gelten die Vorgaben für die kantonale Verwaltung ausschliesslich sinngemäss.

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