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Art. 20 Verordnung über Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft (VH) - Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln

Finanzierung
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Art. 20 VH · Aufnahme und Anlage von Fremdmitteln

1. Die Anlagen und Schulden sind nach wirtschaftlichen und risikoorientierten Kriterien zu bewirtschaften.

2. Die Hochschule hat bei der Anlage von Mitteln und der Aufnahme von Fremdmitteln die Vorgaben der Regierung für die Tresoreriebewirtschaftung des Kantons einzuhalten.

3. Der Kanton kann der Hochschule Darlehen für die Finanzierung von Sachanlagen gewähren. Die Darlehen sind nach Marktkonditionen zu verzinsen und im Ausmass der Abschreibungen der Sachanlagen zurückzubezahlen.

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